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Aktuelles | 11.05.2021

Forschungszulage jetzt online beantragen

Forschende Unternehmen können beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Zunächst braucht es aber eine Bescheinigung über das förderungsfähige Vorhaben.

Durch das Forschungszulagengesetz soll die Förderung im FuE-Bereich mehr Unternehmen zugänglich sein.

Am 01.01.2020 trat das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft (oder kurz: Forschungszulagengesetz). Dadurch soll die Förderung im FuE-Bereich mehr Unternehmen zugänglich sein. Das geplante Projekt muss sich zudem einen dieser Bereiche zuweisen lassen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

Die FuE-Zulage wird auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet, die sich aus der Einkommens- und Körperschaftssteuer ergibt. Ist die Zulage höher als die Steuerschuld, wird der restliche Förderbetrag als Steuerrückerstattung ausgezahlt.

Um die Forschungszulage zu bekommen, muss zunächst ein Antrag bei einer externen Prüfstelle eingereicht werden, die über die Zulässigkeit des angestrebten Projekts und die Förderhöhe entscheidet. Die Prüfstelle stellt dann einen Grundlagenbescheid aus, der beim Finanzamt eingereicht wird.

Was beinhaltet die Forschungszulage?

Das FuE-Projekt kann von einem Unternehmen oder in Kooperation mit einem Partnerunternehmen oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

Bei eigenbetrieblicher Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dazu zählen Personalkosten, also Löhne und Gehälter inklusive des Arbeitgeberanteils an Sozialversicherungskosten sowie weitere Ausgaben zur Zukunftssicherung der Beschäftigten. Förderfähig sind auch Projekte aus der Auftragsforschung. Hier beträgt die Zulage 15 Prozent des an den Auftragnehmer bezahlten Entgelts. Bei der Bemessungsgrundlage werden jedoch nur 60 Prozent der Ausgaben berücksichtigt. Auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können für die steuerliche Förderung berücksichtigt werden.

Die Obergrenze der förderfähigen Bemessungsgrundlage lag ursprünglich pro Unternehmen bei zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Daraus ergab sich für ein Wirtschaftsjahr eine maximale Zulage von 500.000 Euro.

Zum 29.06.2020 wurde dann das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage rückwirkend vom 01.01.2020 bis Ende 2025 auf 4 Mio. Euro. Die maximale Zulage liegt somit bei 1 Mio. Euro pro Unternehmen/ Wirtschaftsjahr.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Michal Jarmoluk auf Pixabay

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