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Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern

Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit der Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß §27 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit §28 KJHG (Erziehungsberatung). Personensorge- und Erziehungsberechtigte, Pflegepersonen und junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr haben einen - gegebenenfalls einklagbaren - Rechtsanspruch auf Beratung, Förderung und Hilfe, auch in Form therapeutischer Leistungen, sowie Wunsch- und Wahlrecht (§5 KJHG) in Bezug auf Einrichtungen und Dienste.

Weiterhin ergibt sich aus §28 KJHG zwingend die Notwendigkeit ein Arbeitsteam aus Fachkräften unterschiedlicher Ausbildungen zusammenzusetzen (multidisziplinäres Team).

Weitere rechtliche Grundlagen bilden §16 KJHG (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie), §17 KJHG (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), §18 KJHG (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge) und §41 KJHG (Einbeziehung der jungen Volljährigen).

Durch das Inkrafttreten der Kindschaftsreform zum 01.07.1998 wurde die Rechtstellung der Kinder verändert und z.B. die gemeinsame Verantwortung der Eltern auch nach Trennung und Scheidung festgeschrieben. Eltern und Kinder sowie andere Bezugspersonen haben daher in diesem Zusammenhang verstärkt einen Anspruch auf Beratung.

Für den Umgang mit anvertrauten persönlichen Daten besteht für die Mitarbeiter*innen die Schweigepflicht. Die Kostenfreiheit der Inanspruchnahme der Einrichtung ist durch das KJHG garantiert.

Recht auf elternunabhängige Beratung!

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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