Erwachsene - Grenzverletzung oder sexualisierte Gewalt?
Grenzverletzungen passieren uns allen jeden Tag. Sie umfassen das unbeabsichtigte Überschreiten persönlicher körperlicher oder emotionaler Grenzen anderer Menschen, die von der betreffenden Person als unangenehm und unangemessen wahrgenommen werden. Ob eine Grenzverletzung vorliegt, bestimmt diejenige Person, die die Grenzverletzung subjektiv wahrnimmt. Grenzverletzungen können zum Beispiel aus Unwissenheit, Unzulänglichkeit oder Impulsivität entstehen.
Sexuelle Grenzüberschreitungen umfassen alle Verhaltensweisen (auch verbale), die geeignet sind, die Schamgrenzen anderer zu überschreiten und als unangenehm und unangemessen erlebt werden können, wie das Betreten von Umkleideräumen. Sexuelle Grenzüberschreitungen können ebenfalls aus Unwissenheit verübt werden oder aus fachlicher oder persönlicher Unzulänglichkeit sowie aus einer Kultur von Grenzverletzungen gegenüber Kindern und Jugendlichen resultieren.
Sexuelle Grenzüberschreitungen können aber genauso absichtlich zum Machtmissbrauch oder zur Anbahnung weiterer Übergriffe verübt werden und das Ziel haben eine Kultur der Grenzverletzung erst zu etablieren.
Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche umfasst alle sexuellen Handlungen (verbal und körperlich), die gegen den Willen des Kindes oder Jugendlichen ausgeführt werden oder eine Autoritätsposition ausnutzen, um eigene (sexuelle) Bedürfnisse zu befriedigen. Sexuelle Handlungen mit unter 14-jährigen sind dabei immer als Gewalt zu werten, auch, wenn das Kind angibt, diese Handlungen zu wollen.
Sexualisierte Gewalt umfasst emotionale Gewalt und Manipulation im Sinne eines BeziehungsMissbrauchs, in dem beispielsweise Vertrauen, Neugier, Angst oder Abhängigkeit absichtsvoll durch die Tatperson ausgenutzt und missbraucht werden. Dieser BeziehungsMissbrauch umfasst nicht selten auch das Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen (z.B. andere Team- oder Familienmitglieder).
Was sind strafbare Handlungen?
Kinder und Jugendliche - Körpererkundung oder sexueller Übergriff?
Normgerechtes Verhalten
Körpererkundung ist Teil einer gesunden und normgerechten Entwicklung von Kindern. Auch Grenzüberschreitungen gehören zur kindlichen Entwicklung dazu. Kinder entwickeln erst im Laufe der Kindheit erste Fähigkeiten zur Verhaltenssteuerung und Impulskontrolle und auch Jugendliche erleben die Auswirkungen großer hormoneller und körperliche Veränderungen, die große Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung zu anderen Jugendlichen haben. Hierbei sind sie angewiesen auf eine das Entwicklungsalter berücksichtigende pädagogische Begleitung, die gekennzeichnet ist durch eine wertschätzende aber klare Haltung in Bezug auf (eigene) Grenzen. Unbeabsichtigte Grenzüberschreitungen können dann wertvolle Lerngelegenheiten für die Entwicklung wichtiger sozialer Kompetenzen sein, wie Achtung und Respekt gegenüber anderen oder der Verinnerlichung von (eigenen) Schamgrenzen, also der Unterscheidung zwischen Privatem und Öffentlichem.
Grenzverletzendes Verhalten
Körpererkundungsspiele finden im gegenseitigen Einvernehmen und auf Augenhöhe statt. Sie sind Ausdruck angemessener kindlicher sexueller Aktivitäten, die durch Neugier und die Entdeckung des Körpers geprägt sind. Auch selbststimulierendes Verhalten ist bereits im Kleinkind- und Kitaalter nichts per se beunruhigendes, sondern Ausdruck der Entdeckung des eigenen Lustempfindens.
Während Körpererkundungsspiele im gegenseitigen Einvernehmen und auf Augenhöhe stattfinden, umfassen sexuelle Grenzverletzungen oder Übergriffe dagegen folgende Aspekte:
- Machtgefälle ((Entwicklungs-)Alter, Beliebtheit, Sprachfähigkeit, körperliche Kompetenzen)
- Unfreiwilligkeit (Duldung, Zwang, Wenn-dann-Drohung, Geheimhaltungsdruck, Beschwerde des betroffenen Kindes)
Sexualisiertes Verhalten gilt dann als auffällig, wenn
- es über einen längeren Zeitraum anhält und andere Interessensbereiche dahinter zurückstehen
- es Aspekte von Erwachsenensexualität abbildet
- Kinder und Jugendliche das Verhalten trotz wiederholter pädagogischer Intervention fortsetzen
Wir beraten schützende Eltern und Fachkräfte zu grenzverletzendem sexualisiertem Verhalten von Kinder und Jugendlichen und informieren über Beratungsmöglichkeiten für übergriffige Kinder und Jugendliche.
Einrichtungen, die mit sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen arbeiten, finden Sie außerdem hier ⇓
Hilfen für übergriffige Kinder und Jugendliche
Was tun bei Vermutung oder Verdacht?
Das Wichtigste
- Ruhe bewahren
- Zuhören und dokumentieren
- Nicht alleine bleiben
- (externe) Beratung hinzuziehen
Weitere Hinweise
Klären heißt nicht ermitteln!
Fachkräfte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten sind zu aller erst dem Kinderschutz verpflichtet. Die Kompetenz der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen obliegt den staatlichen Ermittlungsbehörden. Wenn sich ein Kind anvertraut, sind keine anderen "Beweise" notwendig, um zu schützen und zu handeln. Daher gilt der Grundsatz: Klären heißt zuhören und Ernst nehmen, sich in Ruhe ein Bild von der Lage verschaffen, Informationen sammeln und im Gespräch bleiben mit dem Kind oder dem Jugendlichen.
Kinderschutz priorisieren statt überstürzen!
Um den Schutz des Kindes oder Jugendlichen bestmöglich sicherstellen zu können, sollten schnell notwendige Personen laut Notfall- oder Interventionsplan (in Schule: Krisenordner), wie die Leitung, Care-/Krisenteam oder andere Vorgesetzte, informiert werden. Keinesfalls sollte eine Konfrontation der vom Kind benannten möglichen erwachsenen Tatperson stattfinden - auch und besonders dann nicht, wenn sich die Vermutung gegen ein oder beide Elternteile oder andere im Haushalt lebenden Personen richtet. Nehmen Sie eine Beratung bei einer insofern erfahrenen Fachkraft (InsoFa) wahr, um alle wichtigen Aspekte einer Kindeswohlgefährdung abzuklären und die nächsten Schritte zum Schutz des Kindes zu planen.
Diese Schritte zu machen hat im Sinne des Kinderschutzes Priorität gegenüber anderen Aufgaben. Eine klare Absprache mit Leitungskräfte darüber, welche Aufgaben in dieser Phase in den Hintergrund rücken oder anders abgedeckt werden (z.B. über Vertretungsregelrungen), kann eine wichtige Entlastung sein für die eingebundene Fachkräfte.
Keine übereilte Strafanzeige!
Sobald die Polizei informiert ist besteht ein Ermittlungszwang für sogenannte Offizialdelikte. Auch dann, wenn es um nicht strafmündige übergriffige Kinder geht. Eine Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden und kann mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen einhergehen. Nicht zuletzt, wenn sie in der Entscheidung übergangen werden. Eine Strafanzeige ist spätestens dann notwendig, wenn eine erhebliche Gefährdungslage besteht, in der der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht mit anderen Mitteln zu gewährleisten ist. Dann kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass auch Fachkräfte und Institutionen die Polizei einschalten. Wir beraten dazu Fachkräfte sowie die Betroffenen und ihre schützenden Bezugssysteme.
Alle wichtigen Informationen zum Vorgehen bei Vermutung und Verdacht finden Sie kurz und kompakt in dem Nicht-Wegschieben-Heft "Was kann ich tun bei Vermutung und Verdacht?":
Die Nicht-wegschieben-Heftreihe beantwortet kurz und kompakt die häufigsten Fragen zum Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche:
Was tun, wenn ich einen Verdacht habe? Wie kann ich mit Kindern über das Thema reden? Wie wird das Smartphone für mein Kind sicher? Wie erkenne ich Täterstrategien? Und wie kann ich andere überzeugen, sich für das Thema zu engagieren?
Weitere Informationen kompakt
Pädagogisches Handeln bei sexuellen Übergriffen durch Kinder aus einer Einrichtung
1. Wahrnehmen und Differenzieren
Recht auf Schutz und Recht auf Privatheit immer wieder abwägen
2. Stoppen und Benennen
Handlungen mit klaren, sachlichen Worten und ruhiger Haltung unterbrechen
3. Klären und Stellung beziehen
Zeitnahe Einzelgespräche mit allen Kindern zur Klärung (was ist passiert?) und klares sachliches Benennen der Grenz- und Regelverstöße
4. Dokumentieren und Kooperieren
Gedächtnisprotokoll anfertigen und für weiteres Vorgehen Beratung hinzuziehen
5. Die Gruppe stärken
Mit allen Kindern klare verhaltensbezogene Regeln des guten Miteinanders besprechen
(nach Ursula Enders und Bernd Eberhardt, 2006)
Der Kinderschutzdienst des Jugendamtes der Stadt Wuppertal
Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung wird in Wuppertal vom Kinderschutzdienst wahrgenommen.
Dieser ist zuständig bei Hinweisen oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen.
Vertrauliche Spurensicherung nach sexualisierter Gewalt
Die vertrauliche Spurensicherung (auch anonyme Spurensicherung) ist eine kostenlose Möglichkeit der medizinischen Beweissicherung nach erlebter sexualisierter Gewalt ohne, dass die Polizei eingeschaltet wird. So können die Betroffenen in Ruhe zu einer Entscheidung kommen - wenn gewünscht, mit Unterstützung einer Beratungsstelle oder anderer Hilfen. Die Spuren werden bis zu zehn Jahre aufbewahrt. Wenn sich die Betroffenen später dafür entscheiden, die Polizei einzuschalten, kann diese auf die gesicherten Spuren zurückgreifen.
Informationen zum Ablauf der Spurensicherung am Beispiel der Landesfrauenklinik des Helios Universitätsklinikums Wuppertal finden Sie hier auf der Homepage der Frauenberatung Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab).
**** Informationen zum Ablauf der vertraulichen Spurensicherung finden Sie in einem Video der Stadt Nürnberg hier auch in Gebärdensprache (Öffnet in einem neuen Tab) ****
Vertrauliche Spurensicherung in Wuppertal
Sexualisierte Gewalt im Netz - was tun bei Dick Pics & Co.?
Eine repräsentative Umfrage des Uniklinikum Ulms (Öffnet in einem neuen Tab) (2025) zeigt: Ein Drittel der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 29 Jahre gibt an in der Kindheit und Jugend von irgendeiner Form von sexueller Gewalt im Internet betroffen zu sein. Eine der häufigsten Formen digitaler sexualisierter Gewalt ist dabei die Konfrontation mit "Dick Pic´s" sowie ungewollte Gespräche oder Fragen mit sexualisierten Inhalten.
Was ist alles sexualisierte Gewalt im Netz?
Es werden verschiedene Formen von digitaler sexualisierter Gewalt unterschieden. Dazugehört das Anbahnen verbotener sexueller Kontakte mit Minderjährigen, das unaufgeforderte zusenden sexueller Nachrichten über Messenger oder social Media, das Erpressen und/oder ungewollte Weiterleiten intimer Bilder oder der Besitz und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen.
Weiterführende Informationen
- Bundeskriminalamt - Informationen zu Cybergrooming (Öffnet in einem neuen Tab)
- ZEBRA - Cybergrooming melden (Öffnet in einem neuen Tab)
- Frag ZEBRA bei Instagram - Tipps für Eltern und Fachkräfte zum Umgang mit medialer sexualisierter Gewalt (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hate Aid - Informationen zu Cybergrooming und rechtssicherer Beweissicherung (Öffnet in einem neuen Tab)
- KlickSafe - Materialien zum Schutz von digitaler sexualisierter Gewalt online (Öffnet in einem neuen Tab)