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Ressort Umweltschutz

Schutz wild lebender Arten vor Mährobotern und Rasenmähern, helfen Sie mit.

Kleine Wildtiere, wie der Igel, leben in unseren Gärten und können durch einfache Schritte vor Verletzungen von Mährobotern und Rasenmäher geschützt werden.

Für Igel und andere kleine Wildtiere (z. B. Frösche, Kröten, Molche, Insekten, Jungvögel) können Mähroboter und Rasenmäher zum Verhängnis werden. Aufgrund von Schutzreflexen und fehlender Fluchtmöglichkeit sind die Tiere gefährdet, durch das Mähen getötet oder verletzt zu werden. Wie Studien zeigen, sind die derzeit vorhandenen technischen Systeme (Sensoren) der Gerätschaften noch nicht ausgereift und bieten den Tieren keinen ausreichenden Schutz.

Wer mäht, hat also Sorge zu tragen, dass keine wild lebenden Tiere verletzt oder getötet werden.

Viele dieser zum Teil gefährdeten Tierarten sind nachtaktiv und können durch einfache Schritte geschützt werden:

·         so selten wie möglich mähen

·         hohe Schnitthöhe (≥ 10 cm)

·         Mähroboter unter Aufsicht und tagsüber laufen lassen 

·         vor dem Mähen den Garten nach Tieren absuchen 

·         Bereiche ungemäht lassen und Rückzugszonen schaffen (z. B. um Sträucher und Teich)

·         bei verletzten Tieren: Fachleute benachrichtigen (z. B. untere-naturschutzbehoerdestadt.wuppertalde

Unterstützen Sie den Schutz dieser Tierarten zusätzlich durch eine naturnahe Gartengestaltung/-pflege.

Artenschutz liegt auch in Ihrer Hand. Helfen Sie mit, die Tiere in Ihrem Garten zu schützen.

Rechtliche Hintergründe

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegt, wenn beim Mähen ein wild lebendes Tier verletzt oder sogar getötet wird. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € bzw. 50.000 € geahndet werden kann (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 lit. a), Abs. 7, 1. Alt. BNatSchG bzw. § 69 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 7, 2. Alt. BNatSchG).

Beachten Sie, dass es bereits ein Betriebsverbot für Rasenmähern und Mährobotern in vielen Gebieten gibt nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. An Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Frank Gärtner, Generiert mit KI, stock.adobe.com

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