Für diese Information fällt gemäß Tarifstelle 15c.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001 in derzeit geltender Fassung, eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 Euro an.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren werden, je angefangenen 15 Minuten, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde gelegt.
Der Stundensatz für den gehobenen Dienst beträgt danach derzeit 70 Euro. Liegen keine Hinweise zur Fläche vor, so wird keine Gebühr erhoben.
Rechnungsstellung erfolgt an die unter Antragsteller/in genannte Adresse.