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Ressort Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit

Bebauungsplan 1270 „Nahversorgungszentrum Uellendahler Straße“

Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) für den Ausbau des Gewässers „Mirker Bach“ zwischen Gewässer km 3+562 bis Gewässer km 3+383 (gesamt 179 m).

106.2 / 106.29                                                                                                        29.09.2026 / 563 6056
Lars Behrendt-Green / Frank Luppus                                                                                         563 5565

 

Stadt Wuppertal

Die Oberbürgermeisterin

– Ressort Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit –

 

Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung nach § 5 UVPG – Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung: keine UVP-Pflicht

Die Vorhabenträgerin, Fa. GCR 9 GmbH & Co. KG, Leoff Capital GmbH, Weißliliengasse 7, 55116 Mainz, beantragt die Zulassung des Ausbaus des Gewässers „Mirker Bach“ zwischen Gewässer km 3+562 bis Gewässer km 3+383 (gesamt 179 m) in dem Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 1270 „Nahversorgungszentrum Uellendahler Straße“, Uellendahler Straße 402 – 408, Gemarkung Elberfeld, Flur 18, Flurstücke 427, 428, 429, 430, 431, 433 und Gemarkung Elberfeld, Flur 19, Flurstücke 79/48, 202, 203, 255, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265. Der Antrag ist am 08.05.2026 eingegangen und wird unter dem Az. 724-001-2026 geführt. 

Die Untere Wasserbehörde des Ressorts Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit der Stadt Wuppertal gibt hiermit gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) in der z. Zt. gültigen Fassung bekannt, dass für das o.g. Neuvorhaben zum Ausbau des Gewässers „Mirker Bach“ nach Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 (Nr. 13.18.2, Spalte 2) und Anlage 3 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Die Feststellung erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, dass der Zulassungsentscheidung dient.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG wurden der Standort des Vorhabens (erste Stufe) sowie anschließend die Merkmale des Vorhabens und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (zweite Stufe) unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 UVPG bewertet.

Das Ergebnis der Prüfung in der ersten Stufe war, dass gemäß den in der Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG genannten Kriterien besondere örtliche Gegebenheiten nach 2.3.8 (hier: Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG) vorliegen. Es waren daher in der zweiten Stufe weitere in Anlage 3 aufgeführte Kriterien (erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen) zu prüfen.

Als maßgebende Merkmale des Vorhabens sind zum einen die wesentliche Umgestaltung des Gewässers „Mirker Bach“ auf einer Länge von 179 m (km 3+562 bis km 3+383 m) und zum anderen das Zusammenwirken mit den bauplanungs- und baurechtlichen Belangen der Neuerschließung des Bebauungsplangebietes 1270 „Nahversorgungszentrum Uellendahler Straße“ zu nennen.

Dabei umfasst die wesentliche Umgestaltung des Gewässers neben der räumlich begrenzten Offenlegung, Verlegung und Umgestaltung des Mirker Bachs auch weitere im Verfahren einkonzentrierte Maßnahmen zur Beseitigung (hier Gebäude, Gewässerverrohrung, Schmutzwasserkanal) und zur Errichtung (hier Ufermauern) von Anlagen im Sinne des § 36 WHG.

Maßgebende Merkmale des Zusammenwirkens mit bauplanungs- und baurechtlichen Belangen beruhen im Zuge dieses Gewässerausbauverfahrens im Wesentlichen auf

1.) die nachträgliche Verifizierung bzw. wasserrechtliche Genehmigung des im B-Plan planungsrechtlich abgewogenen und festgesetzten Platzbedarfs für das Gewässer und der zu errichtenden Hochwasserschutzanlage in Form einer Ufermauer in dem durch die Bezirksregierung neu überrechneten und im B-Plan festgesetzten Überschwemmungsgebiet (§ 76 WHG) sowie

2.) auf die Verifizierung der Anforderungen an eine hochwasserangepasste Bebauung in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) einschließlich Starkregenvorsorge (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) über die geplanten neuen Wasserspiegellagen. Darüber hinaus ergeben sich 

3.) im Zuge der baugenehmigungspflichtigen Neubautätigkeiten, der baugenehmigungsfreien Gebäudeabbrüche, der Stilllegung/Verlegung des Schmutzwasserkanals und der Gewässerausbautätigkeiten bauzeitliche und räumliche Abhängigkeiten, die ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen mit dem Gewässerausbau bedürfen.

Maßgebende Art und Merkmal der möglichen Auswirkungen beschränken sich räumlich im Wesentlichen auf das geographische Gebiet des Bebauungsplans 1270 „Nahversorgungszentrum Uellendahler Straße“, sowie wasserrechtlich auf das dort zu berücksichtigende Risikogebiet (§ 73 Absatz 1 WHG), welches das Überschwemmungsgebiet (§ 76 WHG) und Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes (§ 78 b WHG) räumlich umfasst.

Im vorgenannten Bebauungsplanverfahren wurden dabei die Interessen der Stadt- und der Gewässerentwicklung planungsrechtlich gegeneinander abgewogen, sodass durch das Vorhaben, sofern kein größerer Platzbedarf erforderlich wird, rückwirkend keine Auswirkungen auf die städtebauliche Planung zu erwarten sind.

Der wesentliche Ausbau des Gewässers „Mirker Bach“ wirkt sich insbesondere durch die Beseitigung der Gewässerverrohrung einschließlich des über ihr liegenden Gebäudes und die teilweise Aufweitung des Abflussquerschnitts positiv auf die Abflussverhältnisse und folglich in geringem Maße auch positiv – also vom Umfang her mindernd – auf das Risikogebiet (Überschwemmungsgebiet und Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebietes) aus. Auswirkungen des Vorhabens auf Ober- und Unterlieger sind laut hydraulischen Berechnungen nicht zu erwarten. Durch die geplante Errichtung einer Hochwasserschutzanlage im Bereich der südlichen Zulieferstraße zum neuen REWE-Gebäude wird das neu ausgewiesene Überschwemmungsgebiet im Plangebiet weitestgehend eliminiert. Der 100-jährliche Hochwasserabfluss HQ100 verbleibt somit nahezu ausschließlich im neuen Gewässerprofil. Darüber hinaus hat das Vorhaben einen positiven Einfluss auf die Gewässerökologie (Durchgängigkeit und Struktur) sowie auf weitere Schutzgüter wie Pflanzen, Tiere und ggf. die biologische Vielfalt. Temporäre Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind während der Bauphase des Vorhabens sehr wahrscheinlich. Deren Auswirkungen lassen sich allerdings durch eine fachgerechte Ausführung und Begleitung der Maßnahme nach den a.a.R.d.T. und einen sorgsamen und eingeschränkten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc. wirksam vermindern. Die temporären Auswirkungen von Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen während der Bauzeit sind im üblichen Rahmen zu erwarten.

Auf dieser Grundlage hat die Untere Wasserbehörde des Ressorts Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit der Stadt Wuppertal die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, verneint (§ 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UVPG).

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Einsichtnahme/Veröffentlichung:
Die Feststellung mit den wesentlichen Gründen und den herangezogenen Kriterien der Anlage 3 kann ab dem 07.10.2026 für die Dauer von zwei Wochen im Amtsblatt auf der Internetseite der Stadt Wuppertal (Öffnet in einem neuen Tab) eingesehen werden; zusätzlich liegt sie bei der

Stadt Wuppertal, Ressort Umweltschutz, Abteilung Technischer Umweltschutz, Raum C-392, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Um Terminvereinbarung mit Herrn Luppus unter 0202/563-5565 wird gebeten.

Hinweise:

  • Diese Feststellung bezieht sich ausschließlich auf die UVP-Pflicht nach dem UVPG. Die Prüfung und Einhaltung sonstiger fachrechtlicher Anforderungen bleiben unberührt.
  • Für den Gewässerausbau kann bei fehlender UVP-Pflicht nach § 68 Abs. 2 WHG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 WHG sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen bleibt unberührt. Da nach Maßgabe der §§ 5 und 7 UVPG keine UVP-Pflicht besteht, erfolgt die Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung. 

Wuppertal, den 29.09.2026
Ressort Umwelt, Klima und Nachhaltigkeit


i.A.

Lars Behrendt-Green, Abteilungsleiter Technischer Umweltschutz

Frank Luppus, Untere Wasserbehörde

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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