Diese Handlung stellt einen Verstoß gegen die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der
Stadt Wuppertal vom 20.12.2023, in der aktuell gültigen Fassung, dar. Gleichzeitig kann die
Handlung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides und
den Erlass einer Unterlassungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes für Sie
bedeuten.
Gründe und Rechtsgrundlagen:
Bei der Fahrzeugwäsche fällt Abwasser an, unabhängig davon, ob Sie
Reinigungschemikalien benutzen. Abwasser ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Schmutzwasser. Dieses könnte sowohl auf Ihrem
Grundstück versickern, als auch über die Einfahrt und den Bürgersteig auf die Straße fließen
und ungereinigt über die öffentliche Kanalisation vor Ihrem Grundstück in ein Gewässer
gelangen. Aufgrund des in Wuppertal vorhandenen Trennsystems wird das auf Straßen
anfallende Wasser i.d.R. in die Gewässer eingeleitet.
Beides stellt unerlaubte Gewässerbenutzungen dar, die auch nicht erlaubnisfähig sind!
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine solche unerlaubte Fahrzeugwäsche
gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wuppertal eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 €
geahndet werden kann (vgl. § 24 Abs. 3 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der
Stadt Wuppertal i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Nutzen Sie im Sinne des Umweltschutzes und für Ihren Geldbeutel eine professionelle
Waschanlage für Ihre Kraftfahrzeugwäsche! Moderne Waschanlagen setzen oft
Wasserrecycling-Systeme ein, die bis zu 90% des Wassers wiederverwenden können. Bei
der Handwäsche hingegen wird meist Frischwasser verbraucht.
Weitere Informationen und Kontakte finden Sie unter Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken (Öffnet in einem neuen Tab)