Was ist die Hochhausgrenze?
Ein Gebäude gilt als Hochhaus, wenn der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraums im Mittel mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Diese Höhe wird nicht an der Gesamthöhe des Gebäudes gemessen, sondern am höchstgelegenen Geschoss mit einem Aufenthaltsraum.
Hochhäuser zählen zu den großen Sonderbauten (§ 50 Abs. 2 BauO NRW) und werden deshalb immer im umfassenden Baugenehmigungsverfahren (Vollverfahren nach § 65 BauO NRW) geprüft – das vereinfachte Verfahren ist hier nicht zulässig.
Warum ist die Hochhausgrenze wichtig?
Ab dieser Höhe können sich Menschen im Gefahrenfall in der Regel nicht mehr selbst retten, und die Feuerwehr kann von außen nur eingeschränkt helfen (etwa mit Drehleitern, deren Reichweite begrenzt ist). Deshalb gelten für Hochhäuser deutlich strengere Anforderungen, unter anderem an:
- Rettungswege und Sicherheitstreppenräume
- Brandschutzkonzepte
- Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Bitte beachten Sie: Die Einordnung als Hochhaus richtet sich nach der Höhe des höchsten Aufenthaltsraums, nicht nach der Firsthöhe oder der Anzahl der Geschosse. Ein Gebäude mit ungewöhnlich hohen Geschossen kann also bereits mit weniger Stockwerken die Hochhausgrenze erreichen als ein Gebäude mit niedrigeren Geschosshöhen. Bei Fragen zur Einstufung Ihres Vorhabens berät Sie die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.