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Bauaufsicht Wuppertal

Vollgeschoss

Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das aufgrund seiner Höhe und Lage voll zur Geschosszahl eines Gebäudes zählt. Der Begriff ist zentral für die Berechnung der Geschossflächenzahl und für Festsetzungen im Bebauungsplan.

Was ist ein Vollgeschoss?

Nach § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018 sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss zählt dabei nur dann als Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweist.

Vereinfacht bedeutet das: Ein Geschoss muss

  • mindestens 1,60 m über der Geländehöhe abschließen,
  • eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m haben, und
  • diese Höhe auf einer ausreichend großen Fläche im Verhältnis zum darunterliegenden Geschoss erreichen.

Kellergeschosse, niedrige Dachgeschosse oder stark zurückspringende Staffelgeschosse zählen häufig nicht als Vollgeschoss.

Warum ist der Begriff wichtig?

Die Zahl der Vollgeschosse wird oft im Bebauungsplan festgesetzt und wirkt sich auf die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) sowie auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung aus.

Bitte beachten Sie: Für Bebauungspläne, die vor 2019 beschlossen wurden, gilt in der Regel nicht die aktuelle Vollgeschoss-Definition, sondern die Definition aus der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung der BauO NRW (sogenannter „statischer Verweis“). Die Definitionen unterscheiden sich zum Teil erheblich – ältere Fassungen stellten zum Beispiel auf zwei Drittel der Grundfläche statt auf drei Viertel ab. Welche Fassung für Ihr Grundstück maßgeblich ist, erfahren Sie bei der Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal.

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