BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme)
Zielgruppe: Nichtschüler
Laufzeit
2 BvB´s: 05.09.2018 – 04.09.2019 und 08.09.2018 – 07.09.2019
Bildungsträger
GESA gGmbH und DAA Deutsche Angestellten Akademie
Rückfragen an
Frau Riekenbrock / 0202/2828-358 Frau Bobka / 0202/2828- 494
Hinweise
Zielgruppe
junge Menschen ohne berufliche Erstausbildung, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt und in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die jungen Menschen müssen zudem grundsätzlich eine Berufsausbildung anstreben.
Ziel Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sollen auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, der beruflichen Eingliederung dienen. Vorrangig wird die Vorbereitung und Eingliederung in Ausbildung angestrebt. Unter Beibehaltung dieser vorrangigen Zielsetzung kann auch die Vorbereitung einer Beschäftigungsaufnahme ein paralleles Ziel berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sein.
Inhalt − den Teilnehmenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu überprüfen und zu bewerten, sich im Spektrum geeigneter Berufe zu orientieren und eine Berufswahlentschei-dung zu treffen
− den Teilnehmende die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf. auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) oder – sofern dies (noch) nicht möglich ist, die Aufnahme einer Beschäftigung zu vermitteln
Zuweisungsdauer
Die Förderdauer beträgt i. d. R. bis zu zehn Monate
bei jungen Menschen, die ausschließlich an einer Übergangsqualifizierung teilnehmen, bis zu neun Monate.
Für junge Menschen, die im Rahmen der BvB auf den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss vorbereitet werden sollen, beträgt die Regelförderdauer bis zu 12 Monate.
Teilnahmezeit
Vollzeit, oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit
Unterlagen
Rechtsgrundlage
§§ 51 ff. SGB III