Die Frage, bis zu welcher Wohnfläche eine Wohnung sozialrechtlich angemessen ist, ist streitig. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen weist bisher in seiner Arbeitshilfe für eine Einzelperson eine angemessene Wohnfläche von 45 Quadratmetern aus. Dabei beruft sich das Ministerium auf die Verwaltungsverordnung zum Wohnungsbindungsgesetz und eine Entscheidung des Landessozialgerichts aus dem Jahr 2010. Ein Urteil des Landessozialgerichts vom Mai 2011 folgt einer anderen Argumentation: Dort werden 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine alleinstehende Person festgelegt. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Das NRW-Ministerium überarbeitet derzeit seine Arbeitshilfe, um sie an die aktuellen Entwicklungen in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung anzupassen. Angekündigt ist, dass bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundessozialgericht die bisherigen Wohnflächen nicht angehoben werden.
Die Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales gelten also, wenn zu prüfen ist, ob eine Wohnung sozialrechtlich angemessen ist. Damit ergeben sich für die Grundmiete folgende Obergrenzen:
Einzelpersonen: 218,25 Euro (45 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 2 Personen: 291,00 Euro (60 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 3 Personen: 363,75 Euro (75 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 4 Personen: 436,50 Euro (90 qm x 4,85 €/qm)
Haushalt mit 5 Personen: 472,50 Euro (105 qm x 4,50 €/qm)
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Obergrenze um 67,50 Euro (15 qm x 4,50 €/qm).