Konkret betroffen sind Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Sie dürfen in der Schonzeit nicht geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Behutsame Form- oder Pflegeschnitte zu Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung der Bäume sind möglich. Wenn allerdings Tiere im Astwerk oder am Boden nisten oder brüten, muss auch das entfallen. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall erteilt werden.