Bis zum 28. Februar des nächsten Jahres können jetzt wieder Schnitt-, Rodungs- und Fällarbeiten durchgeführt werden.
Eine Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Nur in besonderen Einzelfällen werden Befreiungen auf Antrag geprüft.
Grundsätzlich sind Arbeiten an Naturdenkmalen, Bäumen in denkmalgeschützten Berei-chen, Bebauungsplänen sowie Gehölze in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.