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WuppertalPressemeldung – 02.11.2015

Neue Regelungen im Einwohnermeldeamt

Seit dem 1. November gilt das neue Bundesmeldegesetz. Für die Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt gelten dann neue Regeln und Vorschriften, für die Bürger ändert sich auch einiges.

Damit alle Mitarbeiter sich mit den neuen Vorschriften und Verfahren vertraut machen können, bleiben die Bürgerbüros in dieser Woche vom 2. bis 6. November ausnahmsweise geschlossen. Meldeangelegenheit können dann im Einwohnermeldeamt am Steinweg erledigt werden. Dort müssen die Mitarbeiter die neue Regelungen jetzt im „Echtbetrieb“ umsetzen – und bitten schon vorab um Verständnis, falls die neuen Verfahren für Verzögerungen sorgen.

Bislang waren alle Verfahren für die An- oder Abmeldung im Wesentlichen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Außerdem gab es landesrechtliche Bestimmungen (hier das Meldegesetz NRW), mit denen die Länder eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen haben. Jetzt hat das Bundesmeldegesetz (BMG) das Melderechtsrahmengesetz und die 16 Landesmeldegesetze abgelöst.

Wesentliche Neuerungen durch die Einführung des neuen BMG:

Bestätigung des Wohnungsgebers
Bei der An- oder Abmeldung im Einwohnermeldeamt muss jetzt wieder eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt werden. Das hatte bis 2002 schon einmal gegolten. Weil es seit 2002 möglich war, sich ohne jeglichen Nachweis irgendwo an- oder abzumelden, mussten viele Scheinanmeldungen verzeichnet werden. Eine so genannte „Wohnungsgeberbestätigung“, die künftig bei jeder An-und Abmeldung vorgelegt werden muss, ist auf der Internetseite der Stadt Wuppertal veröffentlicht. Formulare sind auch an der Info-Theke des Einwohnermeldeamtes erhältlich.

Fristen bei Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich ab jetzt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bislang war diese Frist eine Woche lang. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden.

Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte
Wer eine Auskunft aus dem Melderegister möchte, muss künftig erklären, ob er die Daten für Werbezwecke oder Adresshandel benötigt. Solche Auskünfte sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen der Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung muss dem gegeben werden, der die Auskünfte nachfragt, kann aber auch generell bei der Meldebehörde hinterlegt werden.

Einführung eines bedingten Sperrvermerks
Bislang gab es die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen. Jetzt gibt es zudem die Möglichkeit, einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister eintragen zu lassen. Das gilt für Personen, die:
-in einer Justizvollzugsanstalt
-in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
-in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen
-in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
-in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen untergebracht sind.

Erläuterungen und Hinweise

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