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WuppertalPressemeldung – 23.10.2015

Mitarbeiter machen sich mit neuem Gesetz vertraut

Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Es bringt viele Änderungen für die Bürger mit sich. Dies bedeutet für die Meldebehörde, dass bisher in der Praxis nicht erprobte Arbeits- und Verfahrensabläufe im laufenden Betrieb geklärt und bei den Bürgern angewandt werden.

Um allen Mitarbeiter die neue Materie einheitlich und umfassend in der Praxis zu vermitteln, bleiben die Bürgerbüros in der Zeit vom 2. bis 6. November geschlossen. In dieser Zeit können alle Meldeangelegenheiten im zentralen Einwohnermeldeamt in Barmen, Steinweg 20, erledigt werden.

Neues Bundesmeldegesetz

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die zum Beispiel künftig bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Hier einige wissenswerte Regelungen des neuen Gesetzes:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen Kontakt aufnehmen. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

Mitwirkung des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei An- und bei Abmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht zulässig. Eine Anmeldung ist nur mit vollständig ausgefüllter Wohnungsgeberbestätigung möglich.

Erläuterungen und Hinweise

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