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WuppertalPressemeldung – 20.02.2018

Sperrfrist „Gehölzschnitt“ beginnt am 1. März

Am 1. März beginnt wieder die sogenannte „Sperrfrist“ für Gehölzschnitte. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es ab dann verboten, Bäume, Sträucher oder Gehölze zu schneiden. Dieser Schutz gilt vom 1. März bis zum 30. September. Das Schneide-Verbot soll helfen, brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu erhalten.

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen. Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro beträgt.

Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an in vielen Bebauungsplänen festgeschriebenen Bäumen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit einer entsprechenden Genehmigung zulässig.

Im Internet sind die häufigsten Fragen und deren Antworten zum Thema Baumschnitt und Sperrfrist zusammengestellt: Einfach unter www.wuppertal.de das Suchwort „Gehölzschnitt“ eingeben. Für eine telefonische Beratung stehen Thomas Riemey (0202/563-2622), Dirk Mücher (0202563-5542) und Karin Blume (0202/563-4605) zur Verfügung.

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