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WuppertalPressemeldung – 20.02.2025

Sperrfrist für Gehölzschnitt beginnt am 1. März

Am 1. März beginnt wieder die jährliche „Sperrfrist“ für Gehölzschnitte. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz brütender Vögel und der Sicherung ihrer Lebensräume und Nahrungsgrundlagen.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Ausnahmen und wichtige Hinweise

  • Form- und Pflegeschnitte: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses und zur Gesunderhaltung der Pflanzen sind ganzjährig erlaubt.
  • Ganzjährige Einschränkungen: Arbeiten an Naturdenkmalen, Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an festgesetzten Bäumen in Bebauungsplänen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind ganzjährig nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.
  • Bußgelder: Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 5.000 Euro rechnen.

Hintergrundinformationen

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz haben gezeigt, dass es im Februar gelegentlich den Wunsch nach einer Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums gibt. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.

Aufgrund der Witterungsverhältnisse in der Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 1. März dieses Jahres stand ein ausreichender Zeitraum für die erforderlichen Schnittarbeiten zur Verfügung.

Weitere Informationen und Beratung

Telefonische Beratung: Für Fragen stehen Ihnen Herr Riemey (0202/563-2622), Herr Mücher (0202/563-5542) und Frau Blume (0202/563-4605) gerne zur Verfügung.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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