Inhalt anspringen

WuppertalPressemeldung – 03.07.2025

Sicherheit für Arbeitgeber*innen: Beschäftigung von Mitarbeitenden mit abgelaufenem Aufenthaltstitel weiterhin möglich

Mit einer wichtigen Information zum Umgang mit Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen hat sich die Ausländerbehörde der Stadt an die Wuppertaler Unternehmen mit ausländischen Beschäftigten gewendet.

Unternehmen in Wuppertal leisten einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe von Zugewanderten. Damit sowohl Arbeitgeber*innen, als auch zugewanderte Beschäftigte auch in rechtlich sensiblen Situationen gut informiert und abgesichert sind, gibt die Ausländerbehörde Wuppertal Hinweise zum Umgang mit abgelaufenen Aufenthaltstiteln oder Fiktionsbescheinigungen von Mitarbeitenden.

Annette Berg, Beigeordnete Soziales, Jugend, Schule und Integration, betont, dass es ihr wichtig ist, den Arbeitgebern wie auch den zugewanderten Beschäftigten mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen Rechtssicherheit zu bieten und niemanden durch abgelaufene Aufenthaltserlaubnisse nicht unter Druck geraten zu lassen. „Es ist für beide Seiten von existenzieller Bedeutung, dass Beschäftigungsverhältnisse nicht unterbrochen oder beendet werden“, so Annette Berg weiter. Deshalb soll in Zukunft folgende Regelung gelten:

Was gilt bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis?

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Ablauf seiner bzw. ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, tritt gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine sogenannte Fiktionswirkung ein. Diese bewirkt, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde rechtlich als fortbestehend gilt – auch dann, wenn die neue Bescheinigung noch nicht ausgestellt wurde.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber*in?

War der bisherige Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis verbunden, dürfen die betreffenden Arbeitnehmer*innen auch weiterhin beschäftigt werden. Die Fiktionsbescheinigung – sofern sie bereits vorliegt – hat dabei lediglich klarstellenden Charakter, ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf also ohne Einschränkung weiter beschäftigt werden.

Gut zu wissen:

Wenn eine Arbeitnehmer*in schon über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, besteht keine Unsicherheit: Diese ist unbefristet gültig. Selbst wenn die Plastikkarte abläuft, bleibt die Arbeitserlaubnis uneingeschränkt bestehen. 

Die Ausländerbehörde Wuppertal steht Ihnen bei Fragen beratend zur Seite. 

Ansprechpartner für Unternehmen bei Fragen zur Bürgerinformation:

Herr Pröpper, Ausländerbehörde Wuppertal, proepperstadt.wuppertalde

Antrag schicken an:

servicestelle.arbeit.abhstadt.wuppertalde

Erläuterungen und Hinweise

Auf www.wuppertal.de verwenden wir ausschließlich technisch notwendige Cookies sowie das Webanalysetool Matomo zur anonymisierten statistischen Auswertung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit in unseren Datenschutzeinstellungen widerrufen. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Datenschutzeinstellungen (Öffnet in einem neuen Tab)
Sprache auswählen
Seite teilen