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Selbstbestimmungsgesetz

Personen können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihre Geschlechtsangabe durch eine andere ersetzen oder streichen lassen.

Grundsatz

(Rechtsgrundlage: § 2 SBGG (Öffnet in einem neuen Tab))

Jede Person kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihre Geschlechtsangabe durch eine andere ersetzt oder ganz gestrichen wird.

Mögliche Geschlechtsangaben

(§ 2 Abs. 1 SGBB (Öffnet in einem neuen Tab) i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG (Öffnet in einem neuen Tab))

Möglich sind folgende Geschlechtsangaben:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Angabe (Streichung)

Vornamen

(Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 SBGG (Öffnet in einem neuen Tab))

Mit der Erklärung sind neue Vornamen zu bestimmen.

Diese Vornamen müssen dem gewählten Geschlecht entsprechen.

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Wuppertal

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