Grundsatz
(Rechtsgrundlage: § 2 SBGG (Öffnet in einem neuen Tab))
Jede Person kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihre Geschlechtsangabe durch eine andere ersetzt oder ganz gestrichen wird.
Mögliche Geschlechtsangaben
(§ 2 Abs. 1 SGBB (Öffnet in einem neuen Tab) i.V.m. § 22 Abs. 3 PStG (Öffnet in einem neuen Tab))
Möglich sind folgende Geschlechtsangaben:
- männlich
- weiblich
- divers
- ohne Angabe (Streichung)
Vornamen
(Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 SBGG (Öffnet in einem neuen Tab))
Mit der Erklärung sind neue Vornamen zu bestimmen.
Diese Vornamen müssen dem gewählten Geschlecht entsprechen.