Fahrradstraße Rutenbecker Weg
Mit der Umsetzung der Fahrradstraße Rutenbecker Weg im Abschnitt zwischen der Einmündung Unten Vorm Steeg und der Jugendfarm wird voraussichtlich in der 47. KW begonnen. Die Maßnahme wurde bereits im April 2023 beschlossen und kann nun nach erfolgtem Abschluss der abschnittsweisen Kanalsanierungsmaßnahme sowie erfolgter Fahrbahndeckensanierung erfolgen.
Bislang war das Radfahren lediglich auf dem freigegebenen Gehweg in Fahrtrichtung Süden möglich. Da der Rutenbecker Weg jedoch eine wichtige Verbindung für den Radverkehr darstellt, führt die Einrichtung der Fahrradstraße somit zu einer Erhöhung der Sicherheit, auch für die Fußgänger*innen auf dem Gehweg, und einer Bündelung des Radverkehrs auf der Straße. Durch die mit der Umsetzung der Fahrradstraße einhergehende Temporeduzierung auf 30 km/h gewinnt die Verbindung zudem an Qualität.
Die neue Situation bedeutet für alle zunächst eine Umgewöhnung. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmenden aufeinander sollte sich die Veränderung schnell einspielen und zu mehr Komfort und Sicherheit für alle Beteiligten führen.
Was die Einrichtung der Fahrradstraße konkret bedeutet
Wie ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der zugelassene Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Sofern Rad Fahrende von einem Kfz überholt werden sollen, muss dies mit einem Abstand von 1,5m erfolgen.
Wer darf auf der Fahrradstraße fahren?
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge (im Sinne der eKFV) darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Um eine rechtssichere und unmissverständliche Freigabe von Fahrradstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr sicherzustellen, hat das Ministerium für Verkehr NRW hierfür das neue Zusatzzeichen "Kfz-Verkehr frei" vorgegeben. Dieser Zusatz erfasst neben Krafträdern (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträdern und Mofas auch alle Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge, und ermöglicht damit beispielsweise auch eine Anlieferung durch LKW. Für den zugelassenen Kfz-Verkehr gelten jedoch die bereits genannten besonderen Rücksichts- und Sorgfaltspflichten.
Der Zugang zu den Häusern am Rutenbecker Weg und Buchenhofen wird durch das Zusatzzeichen "Kfz-Verkehr frei" weiterhin uneingeschränkt ermöglicht.
Ist die Fahrradstraße bevorrechtigt?
Die Verkehrsregelung Rechts-vor-Links wird mit der Umsetzung der Fahrradstraße geändert. Der Verkehr auf der Fahrradstraße wird an Einmündungen bevorrechtigt. Das heißt, dass darauf einbiegende Fahrzeuge entsprechend dem Verkehrszeichen VZ 205 („Vorfahrt gewähren!“) die Vorfahrt gewähren müssen.
Rad Fahrende haben auf Fahrradstraßen Vorrang. Rad Fahrende dürfen auch nebeneinander fahren.
Entfallen KFZ-Stellplätze?
Die im Abschnitt der Jugendfarm angeordneten Schrägparkplätze sollen aus Verkehrssicherheitsgründen (Konfliktpotenzial Rückwärtsfahrten) entfernt werden, stattdessen ist geplant Längsparkplätze anzulegen. Im direkten Umfeld der Jugendfarm können 14 Parkplätze gegenüber 22 vorhanden Parkplätzen erhalten bleiben. Wenige Meter nordwestlich sind darüber hinaus noch 4 weitere Parkmöglichkeiten vorgesehen. Zudem werden hier künftig 6 Fahrradstandbügel angeboten.
Im Abschnitt unmittelbar zum Beginn der Fahrradstraße, nach der Einmündung Unten Vorm Steeg, wird das Längsparken im Seitenraum künftig nicht mehr möglich sein. Hier werden zukünftig wechselseitig Parkmöglichkeiten sowohl für den KFZ- als auch für den Radverkehr angeboten.
Weitere Informationen
Für eventuelle Rückfragen können Sie sich gerne an
fahrradstrassestadt.wuppertalde oder 0202-563-0 wenden.
Alle Unterlagen zu den politischen Beschlüssen sowie die Entwurfspläne finden Sie in den untenstehenden Links.