Möglicherweise haben Sie Fragen zu Stadtbäumen. Die passende Antwort auf Ihre Frage findet sich höchstwahrscheinlich in der folgenden, unten stehenden Liste.
Alternativ können Sie über eine email an die unten stehende Funktionsadresse Kontakt aufnehmen und Anregungen mitteilen und Fragen direkt bei den Fachleuten stellen.
Oder Sie wenden sich über den verlinkten Mängelmelder des Serviceportals an die zuständigen Mitarbeiter.
Warum müssen Bäume gefällt werden?
Grundsätzlich gilt: Jede Baumfällung ist eine Einzelfallentscheidung, die erst nach fachkundiger Prüfung und Abwägung getroffen wird. Maßgebliches Kriterium für die Fällung ist die Verkehrssicherheit. Stellt ein Baum ein Sicherheitsrisiko dar, welches durch Pflegemaßnahmen nicht behoben werden kann, dann muss er entfernt werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Baum aufgrund seines Alters abstirbt oder durch einen Krankheitsbefall geschwächt ist. Unter Umständen können auch Baumaßnahmen eine Fällung erforderlich machen. Auch in diesem Fall werden Alternativen geprüft und Interessen sorgfältig abgewogen.
Wer entscheidet, ob ein Baum gefällt wird?
Um zu entscheiden, welche der städtischen Bäume in der Verantwortung des Ressort 103.2 gefällt werden müssen, gilt das Sechs-Augen-Prinzip( auch in Wuppertal ??? ): Die städtischen Baumkontrolleur*innen können eine Fällung vorschlagen. Bevor die Fällung beschlossen wird, müssen zwei weitere Fachleute aus dem Amt für Umwelt und Stadtgrün den Vorschlag bestätigen. Bei besonders wertvollen Altbäumen werden zusätzliche Gutachten in Auftrag gegeben. Durch das Sechs-Augen-Prinzip und die gewissenhafte Prüfung wird falschen Entscheidungen vorgebeugt.
Bei Baumfällungen aufgrund städtischer Baumaßnahmen werden verschiedene Alternativen gewissenhaft erörtert. So fließt auch das Anliegen des Baumschutzes in die Interessenabwägung durch die Entscheidungsträger ein.
Weitere Informationen zu Baumkontrollen finden Sie hier.
Darf jeder Baum gefällt werden oder sind manche Bäume geschützt?
Viele Bäume in Wuppertal stehen unter Schutz.
Im Stadtgebiet Wuppertal gilt eine Baumschutzsatzung. In dieser ist unter anderem geregelt, dass alle Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz stehen. Darüber hinaus können besondere Bäume den Status eines Naturdenkmals erhalten. Sie stehen dann unter Schutz des Landesnaturschutzgesetz NRW. Außerdem befinden sich in Bäumen oft Niststätten von Tierarten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz stehen. Deswegen kann auch der Tierschutz gegen eine (sofortige) Fällung sprechen. Unter Umständen muss jedoch auch ein geschützter Baum gefällt werden. Dies wird jeweils fachkundig geprüft und genehmigt.
Bei Fragen zu Genehmigungen rund um die Baumschutzsatzung können Sie sich weitergehend hier informieren.
Warum bleiben bei gefällten Bäumen die Stümpfe oft stehen?
Für das Entfernen von Baumstümpfen ist ein spezielles Arbeitsgerät nötig: die sogenannte Stubbenfräse. Ein- bis zweimal im Jahr wird ein externes Fachunternehmen mit der Entfernung der Baumstümpfe beauftragt. So werden im Laufe des Jahres alle „Stubben“ im Straßenbegleitgrün entfernt. Baumstümpfe in Parks oder Wäldern werden teilweise bewusst stehen gelassen. Hier stören sie nicht und bieten vielen Tieren einen Lebensraum.
Werden nur im Winter Bäume gefällt?
Planbare Baumfällungen werden in der Regel von November bis Ende Februar durchgeführt. Bei einer akuten Gefährdung durch nicht-verkehrssichere Bäume müssen diese jedoch sofort entfernt werden. In Ausnahmen werden also auch im restlichen Jahr Bäume gefällt.
Wann werden Bäume geschnitten?
Städtische Schnittmaßnahmen werden das ganze Jahr über durchgeführt. Wann genau, welcher Baum geschnitten wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Besteht eine akute Gefahr oder können die Maßnahmen auf lange Sicht geplant werden? Handelt es sich um einen schonenden Pflegeschnitt oder eine schwerwiegende Maßnahme? Welche naturschutzfachlichen Regelungen müssen beachtet werden? Wann stehen welche personellen Kapazitäten zur Verfügung?
Was passiert mit kranken Bäumen?
Was mit kranken Bäumen passiert, hängt ganz von der Baumart, dem Baumumfeld und dem Schaderreger ab. Handlungsbedarf für die Stadt gibt es immer dann, wenn die Sicherheit gefährdet ist. Führt die Baumkrankheit beispielsweise dazu, dass die Standfestigkeit des Baumes leidet, muss er geschnitten oder gefällt werden.
Manche Schädlinge wie der Eichenprozessionsspinner stellen vor allem ein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar, während die Bäume in der Regel damit zurechtkommen. In einem solchen Fall muss durch mechanische Maßnahmen gezielt gegen den Schädling vorgegangen werden. Manche Baumkrankheiten können toleriert werden, da sie kein Sicherheitsrisiko darstellen. Chemische Pflanzenschutzmittel kommen in der Baumpflege grundsätzlich nicht zum Einsatz.
Was mit kranken Bäumen passiert, hängt ganz von der Baumart, dem Baumumfeld und dem Schaderreger ab. Handlungsbedarf für die Stadt gibt es immer dann, wenn die Sicherheit gefährdet ist. Führt die Baumkrankheit beispielsweise dazu, dass die Standfestigkeit des Baumes leidet, muss er geschnitten oder gefällt werden.
Manche Schädlinge wie der Eichenprozessionsspinner stellen vor allem ein Gesundheitsrisiko für den Menschen dar, während die Bäume in der Regel damit zurechtkommen. In einem solchen Fall muss durch mechanische Maßnahmen gezielt gegen den Schädling vorgegangen werden. Manche Baumkrankheiten können toleriert werden, da sie kein Sicherheitsrisiko darstellen. Chemische Pflanzenschutzmittel kommen in der Baumpflege grundsätzlich nicht zum Einsatz.
Gilt für städtische Maßnahmen nicht das Fäll- und Schnittverbot zwischen März und Ende September?
Im § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Fäll- und Schnittverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September geregelt. In dieser Zeit ist es verboten, Gehölze zu schneiden oder zu fällen, sofern es sich nicht um Bäume in Wäldern, auf Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen handelt. Dieses Gesetz dient dem Artenschutz, denn es brüten und nisten viele Tierarten in unseren Bäumen und Hecken.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Vom Fäll- und Schnittverbot ausgenommen sind zum einen schonende Pflegemaßnahmen. Diese dürfen generell das ganze Jahr über durchgeführt werden. Zum anderen sind Maßnahmen von dem Verbot ausgenommen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Ein öffentliches Interesse ist beispielsweise die Verkehrssicherheit auf öffentlich genutzten Flächen. Das heißt, die Stadt darf das ganze Jahr über Schnitt- und Fällarbeiten durchführen, um zum Beispiel die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Im Sinne des Artenschutzes werden alle Stadtbäume immer mit fachkundigem Blick in Augenschein genommen, Maßnahmen abgewogen und sachgerecht durchgeführt. Gerade schwerwiegende Einschnitte wie planbare Fällungen werden in die Wintermonate gelegt.
Werden immer Ersatzbäume für gefällte gepflanzt?
Solange die vorgefundenen Begebenheiten es zulassen, werden immer Ersatzbäume gepflanzt. Allerdings kann es sein, dass wichtige Gründe gegen eine Baumpflanzung an dem alten Standort sprechen: Zum Beispiel die Lage von unterirdischen Versorgungsleitungen oder die Nähe zu Bestandsbäumen. Jeder Baumstandort wird im Einzelfall geprüft und Möglichkeiten der Kompensation nach einer Fällung erörtert. Zwischen der Entfernung des Baumes und der Umsetzung der Ersatzpflanzung können mitunter zwei bis drei Jahre vergehen.
Ein Straßenbaum verschattet meine Solaranlage - schneidet die Stadt ihn zurück?
Anfragen auf Rückschnitt von Straßenbäumen wegen der Beeinträchtigung einer Solaranlage kann nur in besonderen Ausnahmefällen entsprochen werden. Ein Rückschnitt beseitigt immer nur vorübergehend die Verschattung und hat einen hohen Pflegeaufwand zur Folge.
Bei Vorhandensein von Straßenbäumen muss dieses vor der Installation der Solaranlage in der Abwägung mit berücksichtigt werden.
Link: Weitere Informationen zu Solaranlagen und verschattenden Straßenbäumen finden Sie hier
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Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal