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Informationsfreiheitsgesetz

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)

Informationsfreiheitsgesetz

Beschreibung

Beschreibung

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gewährt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen bei öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein besonderes Interesse oder eine Begründung für den Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Anspruch richtet sich gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Kommunen sowie andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Als Informationen gelten alle vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, beispielsweise Akten, Dokumente, elektronische Daten oder E-Mails.

Anträge auf Informationszugang können schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden und sollten möglichst konkret formuliert sein. Die Behörde prüft anschließend, ob ein Zugang gewährt werden kann oder ob gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Der Informationszugang kann eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn beispielsweise personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder öffentliche Sicherheitsinteressen betroffen sind.

Für die Bearbeitung eines Antrags können je nach Aufwand Gebühren erhoben werden.

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