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Scheidung im Ausland und Anerkennung im Inland

Wenn sich eine Person im Ausland scheiden lässt, ist diese Scheidung im Inland noch nicht automatisch wirksam. Die Scheidung muss unter Umständen noch geprüft oder auch förmlich durch Bescheid von der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Beschreibung

Beschreibung

Die sog. förmliche Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesjustizverwaltung bzw. der von dort delegierten Behörde. Für Personen, die in Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist dies das Oberlandesgericht Düsseldorf. Für Personen, die im Ausland leben, ist es die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin.

Die Feststellung, dass die Scheidung anerkannt werden kann, wird nur auf Antrag getroffen. 

Beim Standesamt kann die Anerkennung der Scheidung in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Das Eheregister der geschieden Ehe wird hier geführt
  • Die Person möchte ihren Geburtsnamen wieder annehmen und hierfür muss sie auch für das Inland geschieden sein
  • Anmeldung der Eheschließung einer neuen Ehe
  • Geburt eines Kindes und die rechtliche Abstammung hängt von der wirksamen Scheidung ab

In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bitte direkt bei den dortigen Behörden (siehe Links und Downloads).

Antragsberechtigt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bzw. der Justizverwaltung erfolgt durch einen Bescheid. Dieser ist für alle Gerichte und Behörden im Inland bindend. Dieses Dokument daher gut aufbewahren!

Ausnahme

Sofern zwei Personen von bzw. in ihrem Heimatstaat geschieden wurden, ist eine förmliche Anerkennung nicht erforderlich. Die betroffenen Behörden (z.B. Einwohnermeldeamt oder Standesamt) prüfen eigenständig, ob die Scheidung anerkannt werden kann.

Beispiel: Zwei türkische oder ukrainische Staatsangehörige werden in bzw. von ihrem Heimatstaat geschieden.

Diese Scheidungen können (sofern es im Melderegister eingetragen werden soll) dem Einwohnermeldeamt unmittelbar vorgelegt werden. Ist das Standesamt mit der Sache befasst (siehe Verfahren), fordert dieses die Unterlagen in der Regel von den Betroffenen an.

Wer jedoch möchte, kann auch freiwillig beim OLG Düsseldorf oder der Senatsverwaltung für Justiz einen Antrag auf förmliche Anerkennung stellen.

EU-Scheidungen

Scheidungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen werden, sind grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union wirksam. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Staat zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen ist oder die Scheidung nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurde.

Für Scheidungen, die nicht darunter fallen, gelten die obigen Regeln.

EU-Scheidungen können in der Regel unmittelbar beim Einwohnermeldeamt zur Prüfung vorgelegt werden. Ist das Standesamt mit der Sache befasst (siehe Verfahren), fordert es die Unterlagen von den Betroffenen in der Regel an.

Verfahren

Wenn das Standesamt mit der Scheidung im Rahmen der Aufgaben befasst ist, prüft es zusammen mit der Unteren Standesamtsaufsicht die Scheidung oder nimmt den Antrag für die Anerkennung beim OLG Düsseldorf auf. Dies ist gegeben, wenn

  • ein Personenstandsfall (Geburt, Sterbefall) zu beurkunden ist
  • eine erneute Eheschließung angemeldet wird,
  • die Scheidung in ein Eheregister eingetragen werden oder
  • eine namensrechtliche Erklärung im Zusammenhang mit der geschiedenen Ehe abgegeben werden soll

In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an das OLG Düsseldorf oder die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Siehe Links und Downloads).

Details

Links und Downloads

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