Beschreibung
Beschreibung
Die Mutter muss im Zeitpunkt der Geburt ledig, verwitwet oder geschieden sein. Bei einer verheirateten Mutter ist die Anerkennung nur unter einer Bedingung (siehe Ausnahme) möglich. Für die Vaterschaftsanerkennung kommt es auf die biologische Abstammung zwischen Anerkennenden und dem Kind in der Regel nicht an.
Der Vater kann die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Die Anerkennung ist auch vor der Geburt des Kindes möglich.
Für eine Volljährige Person kann ebenfalls eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen.
Zustimmungen
Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und des Kindes. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, gibt der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zustimmung für das Kind mit ab. Das über 14-jährige Kind kann nur selbst zustimmen.
Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, somit ist die persönliche Vorsprache erforderlich.
Ausnahme
Der biologische Vater hat in jedem Fall das Recht, auch bei bestehender Vaterschaft eines anderen Mannes, die Vaterschaft anzuerkennen.
Hier ist neben der oben genannten Zustimmungen folgendes erforderlich:
- Zustimmung des bisherigen rechtlichen Vaters
- Biologisches Abstammungsgutachten eines akkredetierten Labors (zu finden unter dakks.de (Öffnet in einem neuen Tab))
Form der Erklärung
Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden; allerdings nicht zwingend zeitgleich oder am selben Ort.
Vorsprache
Sofern die Anerkennung im Rahmen der Beurkundung einer Geburt zweier deutscher Eltern erfolgen soll, sprechen Sie bitte im Standesamt zu den Öffnungszeiten vor. Sofern die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll, fragen Sie bitte per E-Mail nach einem Termin beim deutschen Bereich.
Eltern, von denen einer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vereinbaren in jedem Fall einen Termin per E-Mail mit dem internationalen Bereich.
Hinweis
Oft möchten die Eltern ebenso eine Sorgeerklärung abgeben. Diese kann das Standesamt mangels gesetzlicher Ermächtigung jedoch nicht beurkunden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder an das Jugendamt (Öffnet in einem neuen Tab).