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Vaterschaftsanerkennung im Standesamt

Sofern die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, ist der Ehemann kraft Gesetzes Vater des Kindes.
Falls die Mutter jedoch nicht verheiratet ist, kann der Vater die Vaterschaft anerkennen, damit er auch der rechtliche Vater des Kindes wird.

Vaterschaftsanerkennung im Standesamt

Beschreibung

Beschreibung

Die Mutter muss im Zeitpunkt der Geburt ledig, verwitwet oder geschieden sein. Bei einer verheirateten Mutter ist die Anerkennung in der Regel nicht möglich.

Der Vater kann die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Die Mutter muss für die Wirksamkeit der Anerkennung zustimmen. Die Anerkennung ist auch vor der Geburt des Kindes möglich.

Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, somit ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

Ausnahme

Wenn die Scheidung der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt bereits anhängig ist, kann die Vaterschaftsanerkennung unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • Die Mutter kann die Anhängigkeit bei Gericht nachweisen
    • Hierüber erhält sie in der Regel ein Eingangsschreiben des Gerichts nach Einreichung der Scheidung
  • Der Noch- bzw. Ex-Ehemann der Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls zu
  • Die Scheidung wird nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wirksam

Die Erklärungen müssen zwar öffentlich beurkundet werden; allerdings müssen die Erklärungen nicht zeitgleich oder am selben Ort abgegeben werden.

Vorsprache

Sofern die Anerkennung im Rahmen der Beurkundung einer Geburt zweier deutscher Eltern erfolgen soll, sprechen Sie bitte im Standesamt zu den Öffnungszeiten vor. Sofern die Vaterschaft nach Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll, fragen Sie bitte per E-Mail nach einem Termin beim deutschen Bereich.

Eltern, von denen einer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vereinbaren in jedem Fall einen Termin per E-Mail mit dem internationalen Bereich.

Hinweis

Oft möchten die Eltern ebenso eine Sorgeerklärung abgeben. Diese kann das Standesamt mangels gesetzlicher Ermächtigung jedoch nicht beurkunden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder an das Jugendamt (Öffnet in einem neuen Tab).

Details

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