Veranstaltungen (z.B. radsportliche Veranstaltungen, Laufveranstaltungen, Martinsumzüge), die öffentliche Flächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, dürfen gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt werden.
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