Inhalt anspringen

WuppertalRathaus & Bürgerservice

Beseitigung von Anlagen

Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.
Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.

Beschreibung

Beschreibung

Die Beseitigung von Anlagen ist nicht genehmigungsbedürftig.

Vor der Beseitigung von Anlagen ist zu überprüfen, ob ein Anzeigeverfahren im Sinne §62 Absatz 3 BauO NRW durchzuführen ist.

Details

Links und Downloads

Kontakt

Erläuterungen und Hinweise

Seite teilen