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Genehmigung der Beseitigung von Anlagen

Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig.

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform anzeigen.

Dies ist erforderlich für:

• alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),

• freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),

• sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

• Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt

• Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen

• Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten

• Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

Für verfahrensfreie Beseitigungen können Sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

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