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Anzeige der Beseitigung von Anlagen

Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung in Textform anzeigen, bevor Sie beginnen.

Beschreibung

Beschreibung

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform anzeigen.

Dies ist erforderlich für:

• alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),

• freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),

• sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

• Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt

• Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen

• Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten

• Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

Reichen Sie die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Der Ausführungsbeginn der Beseitigungsarbeiten ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform anzuzeigen.

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

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