Details
Voraussetzungen
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen die nach § 65 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die Antragstellung erfolgt digital über das Bauportal NRW. (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben die nach § 64 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.
Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken lassen. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.
Fristen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt allerdings erst sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen durch Fachbehörden vorliegen, regelmäßig also spätestens einen Monat nach der Vollständigkeit der Bauvorlagen.
Anträge / Formulare
Alle für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen genannt – finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt, hier unter § 11.
Für die Einreichung im Bauportal.NRW werden die benötigten Unterlagen in der Antragsstrecke abgefragt. Als formale Voraussetzungen gelten:
- Ausschließlich PDF-Format.
- Höchstens 30 MB je Datei und 250 MB je Antrag.
- Pro Bauvorlage eine eigene Datei; mehrseitige gescannte Dokumente als eine Datei, nicht seitenweise.
- Dateibenennung: Erstellungsdatum im Format JJJJ-MM-TT gefolgt vom Dateinamen, ohne Sonderzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Semikolon oder Schrägstrich – z. B. „2026-09-08 Grundriss EG“.
- Im oberen Bereich aller Bauvorlagen ist ein Rand von ca. 2 cm für Vermerke der Bauaufsicht freizuhalten.
- Zeichnerische Bauvorlagen benötigen eine Maßstabsleiste an fester Stelle im Schriftfeld.
- Unterschriften sind nicht erforderlich; Entwurfsverfassende und ggf. Fachplanende sind mit Name, Büro und Anschrift zu benennen.
Gebühren
Die Grundlage für die Genehmigungsgebühr bildet die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Diese unterscheidet den Gebührenansatz nach Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, je nach Vorhaben können mehrere Ansätze addiert werden.
Beispiel:
1. Die Errichtung einer Kita mit einem Rauminhalt von 7000m³ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Rohbauwert je m³ umbauten Raums] x [umbauter Raum des Vorhabens] x [13 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
197€ x 7000 x 0,013 = 17.927,00€
2. Die Änderung einer Gewerbehalle mit Kosten von 100.000€ ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Herstellungskosten] x [13 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
100.000€ x 0,013 = 1.300,00€
3. Die Nutzungsänderung einzelner Einheiten eines Einkaufscenters mit einer Fläche von 900m² ergibt folgende Gebührenberechnung:
[Bruttogrundfläche] x [6€] = [Genehmigungsgebühr]
900€ x 6 = 5400,00€ (gedeckelt allerdings bei 5000€)
Bei weiteren Fragen zur Gebührenberechnung hilft die Bürgerberatung der Bauaufsicht Wuppertal gerne weiter.
Rechtsgrundlage
- Baugenehmigungsverfahren (Öffnet in einem neuen Tab): § 65 BauO NRW 2018
- Fristen (Öffnet in einem neuen Tab): § 74 BauO NRW 2018
- Einzureichende Unterlagen (Öffnet in einem neuen Tab): § 11 BauPrüfVO
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (AVerwGebO NRW)
Links und Downloads
Kontakt
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| 105.21 Bürgerberatung - Bauen, Prüfen, Teilen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
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