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Abweichung von baurechtlichen Anforderungen für verfahrensfreie Vorhaben

Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung bei verfahrensfreien Bauvorhaben

Abweichung von baurechtlichen Anforderungen für verfahrensfreie Vorhaben

Beschreibung

Beschreibung

Auch wenn ein Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, muss es grundsätzlich den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen – also den Festsetzungen des Bebauungsplans, den geltenden örtlichen Satzungen und der BauO NRW. In der Praxis können solche Vorhaben jedoch von bestimmten Vorgaben abweichen. Abweichungen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit einer geeigneten Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden, obwohl das Vorhaben ansonsten nicht Antragspflichtig wäre.

Es gibt dabei drei verschiedene Instrumente– je nachdem, ob es sich um eine Ausnahme bzw. Befreiung vom Bebauungsplan handelt oder um eine Abweichung von Regelungen der Bauordnung.

Die Rechtsgrundlage für Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht ist der § 31 BauGB, für Abweichungen vom Bauordnungsrecht in NRW der § 69 BauO NRW.

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