Beschreibung
Beschreibung
Bestimmte fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
- erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
- erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m²,
- umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
- Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, oder
- andere fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.
Für alle übrigen Fliegenden Bauten und insbesondere für sogenannte schwierige Fliegende Bauten ist die Aufstellung anzuzeigen und die Gebrauchsabnahme durchzuführen, dies gilt insbesondere für
- Hochgeschäfte
- schnell laufende Karusselle
- Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart
- Schaukeln
- Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln
Zuständig für die Gebrauchsabnahme ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.