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Genehmigungsfreistellung

Die Genehmigungsfreistellung kommt bauliche Anlagen in Frage, die keine Sonderbauten sind (außer Solaranlagen) die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Beschreibung

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (außer Sonderbauten) können von der Genehmigung freigestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen müssen dennoch bei der Bauaufsicht eingereicht werden.

Die Bauvorhaben sind nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Ihr Bauvorhaben darf außerdem den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung muss gesichert sein. Notwendige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen müssen vorab genehmigt werden.

Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherrschaft (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.

Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.

Die Bauaufsicht kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

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