Beschreibung
Beschreibung
Zur rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen der Bauplanungs- oder Bauordnungsrechtes benötigen Sie einen Antrag auf Vorbescheid.
Das Verfahren des Vorbescheids wird unabhängig davon durchgeführt, ob das Vorhaben ein großer Sonderbau ist oder nicht.
Der Umfang der Prüfung der baurechtlichen Vorschriften richtet sich nach der im Vorbescheid formulierten Fragestellung.
Der Vorbescheid bildet eine rechtsvberbindliche Grundlage für ein möglicherweise im Anschluss benatragtes Baugenehnmigungsverfahren.
Details
Voraussetzungen
Sie reichen alle zur Beurteilung der im Antrag gestellten Frage erforderlichen Unterlagen und Formulare ein.
Die zu prüfenden Sachverhalte / Fragestellungen sind im Antrag eindeutig beschrieben.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag beizufügenden Bauvorlagen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt sein. Dies gilt nicht wenn nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag auf Vorbeschied mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die Antragstellung erfolgt digital über das Bauportal NRW. (Öffnet in einem neuen Tab)
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob den gestellten Einzelfragen zum Bauvorhaben die nach § 64 oder § 65 BauO NRW 2018 zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Antrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Dem Antrag wird zugestimmt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen zugestimmt oder
- der Antrag wird abgelehnt.
Fristen
Der Vorbescheid gilt drei Jahre ab Erteilung. Entspricht der erteilte Vorbescheid auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Vorbeschied innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist beginnt allerdings erst sobald die Bauvorlagen vollständig sind und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen durch Fachbehörden vorliegen, regelmäßig also spätestens einen Monat nach der Vollständigkeit der Bauvorlagen.
Dokumente
Sofern Sie Ihren Bauantrag als Bauherr*in nicht selbst über das Bauportal NRW einreichen ist es notwendig den / die Entwurfsverfassenden oder eine dritte Person mit einer Vollmacht (Öffnet in einem neuen Tab) dafür zu bevollmächtigen.
Anträge / Formulare
Alle für den Antrag auf Vorbescheid erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen genannt – finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt, hier unter § 16.
Für die Einreichung im Bauportal.NRW werden die benötigten Unterlagen in der Antragsstrecke abgefragt. Als formale Voraussetzungen gelten:
- Ausschließlich PDF-Format.
- Höchstens 30 MB je Datei und 250 MB je Antrag.
- Pro Bauvorlage eine eigene Datei; mehrseitige gescannte Dokumente als eine Datei, nicht seitenweise.
- Dateibenennung: Erstellungsdatum im Format JJJJ-MM-TT gefolgt vom Dateinamen, ohne Sonderzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Semikolon oder Schrägstrich – z. B. „2026-09-08 Grundriss EG“.
- Im oberen Bereich aller Bauvorlagen ist ein Rand von ca. 2 cm für Vermerke der Bauaufsicht freizuhalten.
- Zeichnerische Bauvorlagen benötigen eine Maßstabsleiste an fester Stelle im Schriftfeld.
- Unterschriften sind nicht erforderlich; Entwurfsverfassende und ggf. Fachplanende sind mit Name, Büro und Anschrift zu benennen.
Gebühren
Der Vorbescheid ist kostenpflichtig. Die Grundlage für die Genehmigungsgebühr bildet die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Diese unterscheidet den Gebührenansatz nach Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung, je nach Vorhaben können mehrere Ansätze addiert werden. Für den Vorbescheid werden je nach Prüfumfang zwischen 40% und 100% der Genehmigungsgebühr berechnet. Bei späterer Erteilung der Baugenehmigung kann die Vorbescheidgebühr anteilig angerechnet werden.
Beispiel:
Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften
[Rohbauwert je m³ umbauten Raums] x [umbauter Raum des Vorhabens] x [50%] x [6 Promille] = [Genehmigungsgebühr]
186€ x 1300 x 0,5 x 0,006 = 725,40€
Rechtsgrundlage
- Vorbescheid (Öffnet in einem neuen Tab): § 77 BauO NRW 2018
- Fristen (Öffnet in einem neuen Tab): § 74 BauO NRW 2018
- Einzureichende Unterlagen (Öffnet in einem neuen Tab): § 16 BauPrüfVO
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (AVerwGebO NRW)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Bauaufsicht kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Frist und zuständiges Gericht ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids.
Links und Downloads
Formulare
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Kontakt
Organisationseinheiten
| Name | E-Mail-Adresse |
|---|---|
| 105.21 Bürgerberatung - Bauen, Prüfen, Teilen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Zuständigkeit | Telefon | E-Mail-Adresse |
|---|---|---|---|
| Herr Michael Becker | Bürgerberatung Bauen | 0202 563-5069 | |
| Herr Fritz Klaas | Bürgerberatung Bauen | 0202 563-6060 |