Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Sticksoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
1. auf Ackerland vom 01. November bis 31. Januar,
2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenbwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.
Zuständige Stelle für Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5 DüngeVO (Sperrfristen) ist die Landwirtschaftskammer.
Der weitere Ablauf ist:
Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer, positiver oder negativer Bescheid.