Beschreibung
Beschreibung
Mietübernahme
Personen die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, d.h. in Untersuchungshaft, Strafhaft oder Maßregelvollzug aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Erhaltung der Wohnung während einer kurzen Haftstrafe (i.d.R. bis zu 6 Monate) Hilfen erhalten. Dies gilt im Einzelfall auch für Heiz- und Energiekostenvorauszahlungen an einen externen Energieversorger. Das Sozialamt überweist die Miete direkt an den Vermieter.
Ob eine Kostenübernahme erfolgen kann, hängt von verschiedenen Voraussetzung ab, diese sind z.B.:
- Mietschulden von mehr als einer Monatsmiete
- Keine Stundungs- oder Ratenzahlungsmöglichkeiten beim Vermieter
- Keine bereits vorliegende Kündigung
- Keine Selbsthilfemöglichkeiten z.B. Vermögen, Girokonto etc.
- Keine Darlehensmöglichkeiten von Verwandten/Bekannten
- Kein Freigänger mit tatsächlicher Arbeit von mehr als 15 Wochenstunden (dann besteht evt. Anspruch auf Leistungen des Jobcenters)
Auch bei längerem Freiheitsentzug (max. 6 – 12 Monate) müssen besondere Umstände vorliegen,
um eine Übernahme der Mietkosten zu rechtfertigen.
Wird die Wohnung gemeinsam mit weiteren Personen bewohnt und wurden bislang Leistungen vom Jobcenter oder Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erbracht, wird während der Dauer der Haft die Mietbelastung grundsätzlich auf die in der Wohnung verbleibenden Personen aufgeteilt, sodass sich deren Leistungsanspruch entsprechend erhöht.
Der bisherige Sozialleistungsträger ist über den Haftantritt und die voraussichtliche Dauer der Haft unverzüglich zu informieren.
Barbetrag
Die Justizverwaltungen sind grundsätzlich zuständig für die Deckung von Bedarfen des Lebensunterhaltes des Strafhäftlings. Der Bedarf z.B. an Bekleidungsgegenständen, Hygieneartikeln, Zeitschriften kann durch Taschengeld, Hausgeld und Sachleistungen nach den Bestimmungen des jeweiligen landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gedeckt werden. Für nicht erwerbsfähige Häftlinge kann im Einzelfall ein Taschengeld von der Justizverwaltung gewährt werden.
Grundsätzlich haben sowohl Untersuchungshäftlinge als auch im Maßregelvollzug oder in forensischen Spezialkliniken untergebrachte Personen bei Bedürftigkeit Anspruch auf einen Barbetrag, sofern ihnen in diesen Einrichtungen keine Arbeit zugewiesen werden kann. Die Einrichtungen bescheinigen, wenn keine Arbeit zugewiesen werden konnte.
Eine Bewilligung scheidet in der Regel aus bei:
- Einsatzmöglichkeit von Schonvermögen
- Restguthaben auf dem Girokonto
- Einkommen
Die Höhe der Leistungen beträgt nach aktueller Rechtsprechung 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Die Auszahlung des Barbetrags erfolgt unter Anrechnung des monatlichen Einkommens und Zuwendungen Dritter. Der Geldbetrag wird i.d.R. auf das Konto der Einrichtung (JVA, Klinik etc.) überwiesen. Die Einrichtung gibt dieses Geld dann über das Eigengeldkonto an den Inhaftierten weiter.
Krankenversicherungsbeiträge
Während der Haft erfolgt die medizinische Versorgung über die freie Heilfürsorge der Justiz.
Auch wenn man seine Krankenversicherung vorübergehend nicht benötigt, ist es in vielen Fällen ratsam, das Versicherungsverhältnis nicht zu kündigen! Denn eine Kündigung bzw. die fehlende Mitgliedschaft kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz in der Krankenkasse nach Beendigung der Haft nicht ohne Weiteres zu den alten Bedingungen fortgeführt werden kann.
Spätestens drei Monate nach dem Haftantritt und dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung muss eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. Der Beitrag kann dann auf einen Anwartschaftsbeitrag reduziert werden (s.u.). Die Übernahme der Versicherungsbeiträge kann im Falle der Bedürftigkeit beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.