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Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe

Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe

Beschreibung

Beschreibung

Hinweise zur Anspruchsberechtigung

Wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger verstorben ist, sind in der Regel die nahen Verwandten verpflichtet, für die Kosten einer Bestattung aufzukommen.

Voraussetzung für eine Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln ist, dass Ihnen als Verpflichtetem / Verpflichteter nicht zugemutet werden kann, Ihren Anteil der Kosten selbst zu tragen.

Daher werden bei Antragstellung Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft, um festzustellen, ob Sie für Ihren Anteil an den ungedeckten Bestattungskosten einen Sozialhilfeanspruch besitzen. Auch wenn Sie kein Empfänger von Sozialleistungen sind, jedoch z.B. nur ein geringes Einkommen haben, können Sie einen Antrag stellen.

Erben haften gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten. Bitte klären Sie deshalb vor der Antragstellung, ob einer oder mehrere Verpflichtete in der Lage sind, die Kosten für die Beerdigung zu tragen. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, tritt der jeweilige Nacherbe für die Kostentragung ein. Bitte beachten Sie, dass auch nach einer Erbausschlagung im Rahmen der Bestattungspflicht oder Unterhaltspflicht die Kostenübernahme verlangt werden kann.

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