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Meldeverfahren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)

Gemäß § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sind die 396 Städte und Gemeinden in NRW verpflichtet, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen - Meldeverfahren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)

Meldeverfahren nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)

Beschreibung

Beschreibung

Gebührenbescheide für städt. Übergangswohnungen und Notunterkünfte für Geflüchtete, Härtefallfonds „alle Kinder essen mit“

  • Landeserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
  • Gebührenbescheide für städt. Übergangs-
    wohnungen und Notunterkünfte für Geflüchtete
  • Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ 

Die Zuweisung der Flüchtlinge erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg und richtet sich nach einem Verteilschlüssel, der alle Städte und Gemeinden gleichsam berücksichtigt (§ 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz).

Die Städte und Gemeinden melden der Bezirksregierung Arnsberg monatlich die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen Flüchtlinge. Welcher Personenkreis zu melden ist, geben die §§ 2 und 3 Absatz 7 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vor.

Seit Anfang 2017 erfolgen die Meldungen monatlich mit Hilfe eines elektronischen Meldeverfahrens. Die technischen Voraussetzungen für das elektronische Meldeverfahren stellt der Landesbetrieb IT.NRW zur Verfügung.

Aus den Meldungen und dem Verteilschlüssel wird für jede Stadt und Gemeinde berechnet, wie viele Flüchtlinge sie aktuell aufnehmen muss. Gibt es in einer Stadt oder Gemeinde eine Unterbringungseinrichtung des Landes, werden die dort vorgehaltenen Unterbringungsplätze von der berechneten Aufnahmeverpflichtung abgezogen.

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