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Ausstellung und Verlängerung von Duldungen

Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Eine geduldete Person ist zur Ausreise verpflichtet, kann aber derzeit möglicherweise nicht zurückgeführt werden.

Ausstellung und Verlängerung von Duldungen

Beschreibung

Beschreibung

Eine Duldung wird erteilt, wenn eine Person zwar ausreisepflichtig ist, die Abschiebung jedoch vorübergehend ausgesetzt wird. Gründe hierfür können rechtliche oder tatsächliche Hindernisse sein, zum Beispiel fehlende Reisedokumente, eine begonnene Ausbildung oder eine bestehende Beschäftigung.

Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine befristete Aussetzung der Abschiebung. Sie wird in der Regel für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt und erlischt mit der Ausreise aus Deutschland.

Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. In bestimmten Fällen (z. B. bei ungeklärter Identität) kann ein Beschäftigungsverbot bestehen. Zudem kann eine Wohnsitzauflage angeordnet sein.

Bitte beachten Sie:

  • Die Verlängerung Ihrer Duldung muss rechtzeitig vor Ablauf erfolgen.
  • Die persönliche Vorsprache ist während der offenen Sprechstunde ohne Termin möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Ausnahme:

  • Duldungen nach § 60c AufenthG (Ausbildungsduldung) und § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) werden nicht in der offenen Sprechstunde ausgegeben. Die Abholung erfolgt ausschließlich im Rahmen eines Termins, der durch die Sachbearbeitung vergeben wird.

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