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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung

Grundsätzlich benötigen alle ausländischen Personen (außer EU) für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis.

Beschreibung

Beschreibung

Möchten Sie nach Deutschland für eine Beschäftigung oder eine Unternehmensgründung einreisen, so benötigen Sie in der Regel ein Visum. Das Visum können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft und Konsulat) beantragen.

Im Anschluss müssen Sie einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn sie:

  • erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolviert haben,
  • Staatsangehöriger von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind (siehe § 41 I AufenthV) oder
  • im Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis EU aus einem EU-Mitgliedsstaat sind (siehe mehr unter § 38a AufenthG)

In den meisten Fällen ist der Aufenthaltserlaubnis ein Visum vorgeschaltet (siehe Länder mit Visumspflicht). Sollte die Einreise ohne das erforderliche Visum zu Erwerbszwecken erfolgt sein, so ist das Visumsverfahren in der Regel nachzuholen.

Das Visum als auch die Aufenthaltserlaubnis selbst enthalten sowohl die Gültigkeitsdauer als auch die entsprechend geltenden Auflagen, durch die sich der Aufenthalt in Deutschland bestimmt.

Den Antrag können Sie über das Kontaktformular oder per Mail, zusammen mit den benötigten Unterlagen, digital einreichen. 

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