Beschreibung
Beschreibung
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 zu verlängern.
Der Aufenthaltstitel gilt bis zum 04. März 2027 einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen fort. Umfasst vom Anwendungsbereich der Verordnung sind Personen, die vor dem 1. Februar 2024 eingereist oder zu diesem Datum im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Somit entfällt das Erfordernis einer individuellen Vorsprache zur Titelverlängerung.
Gem.§ 2 Abs.1 S 1.und 2 UkraineAufenthFGV (Öffnet in einem neuen Tab) sind alle Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Abs.1 AufenthG, die am 01.02.2026 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen, ohne Verlängerung bis zum 04.03.2027 weiter gültig.
Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Diese Regelung wurde getroffen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Ausländerbehörden zu entlasten.