Beschreibung
Beschreibung
Nach § 96 Schulgesetz NRW wird durch den Schulträger ausschließlich der Eigenanteil für Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) übernommen.
Erstattung des Eigenanteils
Nach § 96 Schulgesetz NRW wird durch den Schulträger ausschließlich der Eigenanteil für Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) übernommen.