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Unterhaltsvorschuss: Mitwirkung

Mutter und Kind sind verpflichtet, bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken. Dies gilt ganz besonders bei der Feststellung der Vaterschaft.

Fehlende Mitwirkung kann zum Entzug der Leistung führen!

Unterhaltsvorschuss: Mitwirkung

Beschreibung

Beschreibung

Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des
Kindes, wenn sie die Unterhaltsleistung beantragt haben oder erhalten?


Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der
Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die
Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind oder zu denen anlässlich der
UVG-Antragstellung eine Erklärung abgegeben wurde, und zwar insbesondere, wenn

  • das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des
    Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil), oder eine fortdauernde
    (Mit-)betreuung des Kindes durch einen Dritten, etwa durch den anderen Elternteil, besteht,
  • der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um den
    anderen Elternteil handelt, wenn die Eheschließung im Ausland vollzogen und keine Anerkennung
    der Eheschließung nach deutschem Recht erfolgt ist oder es sich um eine Zweit-/Dritt- etc.-Ehe
    handelt)) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,
  • der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht,
  • die Trennung zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem anderen Elternteil aufgegeben
    wird,
  • ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
  • der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt/zahlen will oder der Unterhalt durch Zwangsvollstreckung
    beigetrieben wird, bzw. sich der Betrag ändert
  • der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,
  • für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
  • sich die Anschrift des Kindes, bzw. des alleinerziehenden Elternteils ändert,
  • eine andere Person (Nennung der Personalien) nach dem § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für das
    ausländische Kind die Verpflichtung übernommen hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des
    Kindes zu tragen,
  • die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht festgestellt ist, hat die alleinerziehende
    Mutter alle für eine Vaterschaft in Frage kommenden Männer zu benennen,
  • das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung von der Ausländerbehörde gem. § 2 Abs. 7
    FreizügG/EU festgestellt wurde,
  • sich Ihre Bankverbindung ändert,
  • das Kind die allgemeinbildende Schule verlässt,
  • wenn der alleinerziehende Elternteil eine Beistandschaft für sein Kind einrichten lässt oder einen
    Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Kindesunterhalts beauftragt,
  • wenn die Vaterschaft des Kindes festgestellt wird
  • wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist,
  • wenn ein Unterhaltstitel für das Kind geschaffen wurde
  • beim Kind, das keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Einkünfte aus Vermögen oder
    Einkommen aus zumutbarer Arbeit erzielt, sich die Höhe des Einkommens bzw. der Einkünfte
    Verändert

Die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind
lebt, sowie der Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil ist der Unterhaltsvorschussstelle
vorab mitzuteilen! Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden und führt zur Ersatzpflicht der gezahlten Leistungen 

Erläuterungen und Hinweise

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