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Beistandschaft: Mutterschaftsanerkennung

Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates (in Europa nur noch Italien und Frankreich) in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

Beistandschaft: Mutterschaftsanerkennung

Beschreibung

Beschreibung

Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

In Italien und Frankreich kann die Mutterschaftsanerkennung Auswirkung auf den Familiennamen des Kindes haben.

Vaterschaftsanerkennung bzw. Mutterschaftsanerkennung können nicht am selben Tag erfolgen.

Bei einer Mutterschaftsanerkennung vor Geburt des Kindes (erst ab dem 6. Schwangerschaftsmonat möglich) erfolgt - insofern das Kind aller Voraussicht nach in Wuppertal geboren werden wird - die Weiterleitung einer Kopie der Mutterschaftsanerkennung durch die Beistandschaft an das Standesamt Wuppertal.

Nach der Rechtsordnung einiger Staaten entsteht ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen einer unverheirateten Mutter und dem von ihr geborenen Kind unter Umständen erst, wenn die Mutter eine förmliche Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt. Dies gilt dann auch für deutsche Mütter, wenn der Vater Ausländischer Staatsbürger ist.

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