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Elterngeld: Steuern und Abgaben

Elterngeld ist grundsätzlich von der Einkommensteuer befreit.

Elterngeld: Steuern und Abgaben

Beschreibung

Beschreibung

 

Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, wird also zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Den Finanzämtern wird die Höhe des Elterngeldes elektronisch übermittelt. Die Vorlage einer Bescheinigung der Elterngeldkasse ist bei der Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich.

Lohnsteuerklassenwechsel während des Elterngeldbezuges ist zulässig, führt aber zu keiner Änderung des Elterngeldanspruchs. Ein Steuerklassenwechsel vor Geburt des Kindes kann zu einer höheren Elterngeldzahlung führen. Fragen hierzu beantworten Steuerberater.

Nur wenn das Finanzamt einen Nachweis anfordert, kann bei der Elterngeldstelle eine Bescheinigung telefonisch oder schriftlich (auch per Email) angefordert werden.

 

Bei der Berechnung des Elterngeldes gilt:

Steuern und Abgaben werden grundsätzlich pauschal abgezogen nach der in der letzten Abrechnung angegebenen Steuerklasse. Bei Steuerklassenwechsel wird die Steuerklasse berücksichtigt, die in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat überwiegt.

Bei Selbständigen und Freiberuflern wird die Steuerklasse IV angesetzt. Betriebsausgaben werden grds. pauschal mit 25% berücksichtigt. Eine individuelle Anpassung ist möglich.

Für Einkünfte nach der Geburt wird auch die vor der Geburt ermittelte Steuerklasse berücksichtigt.

Kinderfreibeträge werden berücksichtigt. Der Kirchensteuerabzug beträgt 8%.

Bei Mischeinkünften (selbständige und angestellte Tätigkeit) gilt die Steuerklasse der angestellten Tätigkeit. Ausnahme: selbständige Einkünfte sind/waren höher, dann Steuerklasse IV.

Wie Sozialabgaben berücksichtigt werden, wird im Elterngeldbescheid erklärt.

Für Beamte, Richter und Soldaten werden besondere Vorsorgepauschalen berechnet.

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