Beschreibung
Beschreibung
Der Anspruch auf Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes.
Bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis längstens 14. Lebensmonat (bei Elterngeld Plus) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist (Attest erforderlich) grundsätzlich nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
In der Vergangenheit eingereichte Unterlagen müssen nicht erneut vorgelegt werden.
Elternzeiten ohne Elterngeldzahlungen lösen keine Rückrechnung des Einkommens aus.
Mutterschaftsgeld des Folgekindes wird , sollte es in die Elterngeldzahlung des Vorkindes hineinragen, beim Elterngeld des Vorkindes angerechnet.
Elterngeld des Vorkindes, das sich mit dem Elterngeld des neuen Kindes überschneidet, wird auf das Elterngeld des neuen Kindes taggenau angerechnet DARUM
empfiehlt es sich, das Elterngeld des Vorkindes mit Beginn des neuen Mutterschutzes zu beenden und die noch kommenden Monate rückwirkend in Basiselterngeld umzuwandeln.