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Beistandschaft: Unterhalt für Azubis und Studenten

Auszubildende und Studenten haben auch während der Ausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn der Azubi seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken kann.

Beistandschaft: Unterhalt für Azubis und Studenten

Beschreibung

Beschreibung

Ausbildungsunterhalt können minderjährige und volljährige Kinder beanspruchen. Für volljährige Kinder schulden beide Eltern Unterhaltszahlungen, wenn sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dazu in der Lage sind.

Lebt der Azubi noch zu Hause, richtet sich der Unterhaltsbedarf nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Der Bedarf eines Azubi mit eigener Wohnung liegt bei 860,-- Euro mtl. Davon abzuziehen sind eigene Einkünfte wie Kindergeld, Ausbildungsvergütung (gemindert um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100,-- Euro mtl.), ggf. Einkommen aus Nebenjobs, usw.

Minderjährige Jugendliche und junge Volljährige können Sie sich bei Fragen zum Unterhalt vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen, wenn sie noch nicht älter als 21 Jahre sind.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf über das Kontaktformular im Serviceportal. (Öffnet in einem neuen Tab)

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