Beschreibung
Beschreibung
- Es muss ein eigenes Kind oder ein Pflegekind in Vollzeitpflege betreut werden.
- Dauer der Elternzeit grundsätzlich bis zum 3. Geburtstag des Kindes.
- Auch ohne Zustimmung Arbeitgeber können bis zu 24 Monate bis zur Vollendung des 8. Geburtstages übertragen werden.
- Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind.
- Elternzeit muss beim Arbeitgeber schriftlich verlangt werden.
Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) ist der Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Daher kann Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden.
Für Beamtinnen und Beamte gibt es spezielle Elternzeitverordnungen.
Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes; bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann ein maximaler Anteil von 24 Monaten bisher nicht genutzter Elternzeit auf einen Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
Elternzeit, die zwischen der Geburt des Kindes uns seinem dritten Geburtstag liegt, muss Anmeldung schriftlich beim Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vor Beginn.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Für Geburten ab 1. 7. 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen.
Während der Elternzeit darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden.
Fragen zur Elternzeit können Sie außerdem an eine Hotline richten, die das Servicecenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912.