Beschreibung
Beschreibung
Tätigkeiten im Reisegewerbe (außer gastgewerbliche Tätigkeiten) sind an Sonn- und Feiertagen verboten. Für das Feilbieten von Waren gelten die Bestimmungen des Gesetztes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW).
Ausnahmen des Verbotes können von der zuständigen Behörde zugelassen werden (§ 55 e Abs.2 Gewerbeordnung). Bei deren Erteilung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage ein strenger Maßstab anzulegen.