Beschreibung
Beschreibung
Das Gewerbemelderegister ist kein öffentliches Register wie etwa das Handelsregister. Die erhobenen Daten dienen in erster Linie der Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistischen Erhebungen. Für die Erteilung einer Gewerbeauskunft besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Bei Auskunftserteilung wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mitgeteilten Daten nur für den Zweck zu verwenden sind, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Die Grunddaten eines in Wuppertal aktuell gemeldeten Gewerbebetriebes werden Interessierten allgemein zugänglich gemacht. Die Grunddaten umfassen den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte gewerbliche Tätigkeit.
Erweiterte Gewerbeauskünfte an öffentliche Stellen (z.B. Sozialversicherungsträger, Polizei, Zoll etc.) sind im Rahmen der Amtshilfe gebührenfrei. Eine Übermittlung darf unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
(1) eine regelmäßige Datenübermittlung gemäß § 14 Absatz 8 GewO zulässig ist,
(2) die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist, oder
(3) der Empfänger der Daten die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt;
(4) die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Neben der schriftlichen Anfrage an das GewerbeCenter können sich die öffentlichen Auskunftsersuchenden nunmehr für ein automatisiertes Auskunftsverfahren registrieren lassen. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens ist nur zulässig, soweit
(1) dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
(2) die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
(3) technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.