Beschreibung
Beschreibung
Das Gesundheitsamt ist gesetzlich zur Überwachung bestimmter Einrichtungen und Betriebe verpflichtet. Um diese Betriebe und Einrichtungen vollständig erfassen zu können, sind in § 6 der Hygiene-Verordnung NRW und in § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) entsprechende Anzeigepflichten festgeschrieben. Das ÖGDG regelt die Überwachung einer Vielzahl von hygienisch relevanten Einrichtungen. Die Hygiene-Verordnung NRW richtet sich speziell an Betriebe, in denen bestimmte Geräte oder Werkzeuge am Menschen angewendet werden, z.B. Tattoo/Piercing-Studios, Kosmetikstudios, Frisöre, Barbershops oder Nagelstudios.