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Antrag auf Erlaubnis zu Tätigkeiten nach § 44 IfSG

Durch die Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern wird der sichere Umgang mit gefährlichen Erregern wie Viren oder Bakterien sichergestellt. Sie wird benötigt, wenn Krankheitserreger nach Deutschland eingeführt, ausgeführt, aufbewahrt, abgegeben oder mit ihnen gearbeitet werden soll.

Antrag auf Erlaubnis zu Tätigkeiten nach § 44 IfSG

Beschreibung

Beschreibung

Die Arbeit mit Krankheitserregern ist durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Deutschland streng reglementiert. Als Krankheitserreger gelten v.a. (vermehrungsfähige) Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten, welche beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können. Deshalb brauchen Personen, die Tätigkeiten mit Krankheitserregern durchführen wollen, i.d.R. eine Erlaubnis. Ausnahmen sind den §§ 45 und 46 IfSG geregelt. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in NRW die unteren Gesundheitsbehörden, also die Gesundheitsämter. Die Zuständigkeit liegt i.d.R. bei dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis muss die erforderliche Sachkenntnis und die Zuverlässigkeit des Antragsstellers oder der Antragsstellerin nachgewiesen werden. Die Erlaubnis kann deshalb auch auf bestimmte Erreger oder Tätigkeiten beschränkt werden. Auflagen sind ebenfalls möglich.

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